Satzung der IG-Heidenberg (e.V.)

§ 1: Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen IG-Heidenberg
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist 91186 Büchenbach (Kühedorf)
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2: Zweck

Der Zweck des Vereines ist

  1. Förderung und Pflege des Sports.
  2. Repräsentation und Vertretung der Interessen von Mountainbiker:innen vor allem am Heidenberg sowie den umliegenden Städten und Gemeinden.
  3. Förderung des konstruktiven Dialogs zwischen den Mountainbiker:innen (sowohl Vereinsmitgliedern als auch Nichtmitgliedern), den anderen Erholungssuchenden in der Natur, den städtischen Ämtern und Einrichtungen, den Waldeigentümern und der Jägerschaft.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral, auch macht er keine Unterschiede bei Herkunft, Sprache, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Alter. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3: Vereinstätigkeit

Die Verwirklichung des Vereinszwecks beschrieben in § 2 erfolgt durch:

  1. Ausübung sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Sportart Mountainbiken, insbesondere durch die Durchführung und Organisation von qualifiziertem Radsporttraining und die Teilnahme an Radrennveranstaltungen und Wettbewerben für alle Interessierte des Vereins.
  2. Einholen von Genehmigungen für Mountainbike-Wege und -Trails bei Behörden und privaten Waldbesitzern, vor allem am und um den Heidenberg. Auf die Organisation von kommerziellen Renn- und Sportveranstaltungen auf dem Gebiet der Staatsforsten wird verzichtet.
  3. Aus- und Umbau, Anlage, Sicherung und Wartung von Mountainbike-Trails in enger Abstimmung mit den Behörden sowie den Grundbesitzern.
  4. Anlage und Pflege eines Mountainbike-Wegekonzepts für den Heidenberg.
  5. Erschließung und Betreiben von speziell geschaffenen Mountainbike-Übungsstrecken wie zum Beispiel Pumptracks, vor allem in der Umgebung des Heidenbergs für verschiedene Nutzer aller Altersgruppen, speziell auch für Kinder und Jugendliche
  6. Vorhalten einer Haftpflichtversicherung für die vom Verein betreuten Mountainbike-Wege und Anlagen
  7. Ansprechpartner für die verschiedenen Interessensgruppen wie Staatsforsten, Jägerschaft, Waldbauern, Grundbesitzern und andere.
  8. Aufklärung der Mitglieder im Sinne eines verantwortungsvollen Verhaltens mit und in der Natur

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und sämtliche Vereinsbeschlüsse an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  4. Bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den nicht voll Geschäftsfähigen.
  5. Jugendliche Mitglieder (ab 12 Jahren) sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche ab 14 Jahren haben ein Stimm- und Wahlrecht.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand, vorrangig in digitaler Form per E-Mail.
  7. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag als Geldbetrag zu leisten. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags sowie der Zeitpunkt und Zahlungsart wird durch die Finanz- und Beitragsordnung festgesetzt, welche vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
  9. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten notwendig ist. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei die Höchstgrenze das Dreifache eines Jahresbeitrags beträgt.
  10. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen in Schriftform zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    1. Änderung der Anschrift.
    2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Vorstandssitzung, bei der alle Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Der Ausschluss gilt als beschlossen, wenn drei Vorstände dafür stimmen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    1. Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Beschlüsse des Vorstands oder gegen die Vereinsinteressen.
    2. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6: Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzende(n), der/dem 2. Vorsitzende(n), dem Schatzmeister, dem Trailwart und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzende(n), der/dem 2. Vorsitzende(n). Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  4. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  5. Der Gesamtvorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Führung der laufenden Geschäfte
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Erarbeitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
    5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  6. Gesamtvorstand kann jedes Mitglied des Vereins über 14 Jahren werden, ein Vorstand im Sinne des § 26 BGB muss volljährig sein.

§ 7: Beschlussfassung Vorstand

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder online über ein gängiges Tool für Videokonferenzen durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Gesamtvorstand. Beide Varianten haben die gleiche Beschlussfähigkeit.
  4. Jede Mitgliederversammlung wird von/vom der/dem 1. Vorsitzende(n) bei deren/dessen Verhinderung von/vom der/dem 2. Vorsitzende(n) in Textform nach § 126 b BGB unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung. Satzungsänderungen, Abberufung und Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und Beschlüsse mit ähnlicher einschneidender Bedeutung können auf diesem Weg jedoch nicht berücksichtigt werden.
  5. Versammlungsleiter ist die/der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  8. Abstimmungen erfolgen offen, können aber auf Antrag eines Mitgliedes auch geheim erfolgen.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder, der Beschluss zur Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  10. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9: Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
  3. Für den Fall der Auflösung ist der Vorstand für die Abwicklung der Auflösung verantwortlich. Sind die Vorsitzenden verhindert oder nicht bereit, diese Aufgabe zu übernehmen oder es erfolgt der Beschluss der Mitgliederversammlung, dass die Vorsitzenden von der Aufgabe entbunden werden sollen, so müssen in der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder bestimmt werden, die mit der Abwicklung betraut werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein “Trailworks Fürth e.V.”. Falls dieser nicht mehr existieren sollte, geht das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 10: Datenschutz

Der Datenschutz wird in der Datenschutzverordnung des Vereins IG-Heidenberg geregelt.

§ 11: In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde errichtet am 12.05.2022 mit Nachtrag am 15.05.2023. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.11.2023 ( §3 1.a. ) geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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